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§ 1 Zweck und Ziel
1.1 Ziel des Kreisverbandes ist u.a. die Mitarbeit an der Weiterentwicklung und Realisierung eines von
ökologischen Prinzipien ausgehenden Bundes- und Landesprogramms.
1.2 Der Kreisverband beteiligt sich an der politischen Willensbildung in seinem Organisationsgebiet auch durch
die Teilnahme an Wahlen.
§ 2 Gebiet
2.1 Die Organisation ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband BadenWürttemberg. Sein Organisationsgebiet ist Pforzheim und der Enzkreis.
2.2 Die Satzung des Landesverbandes Baden-Württemberg, einschließlich Frauenstatut und Beitrags- und
Kassenordnung sowie die Landesschiedsordnung des Landesverbandes sind Bestandteil dieser Satzung und
ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Kreissatzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Kreisverbandes kann werden, wer mindestens 16 Jahre alt ist und die Satzung des
Kreisverbandes bejaht.
3.2 Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes beantragt. Das neue Mitglied gilt als
aufgenommen, sofern der Kreisvorstand nicht mit einer Frist von 30 Kalendertagen nach Eingang des
Aufnahmeantrages die Aufnahme ausdrücklich ablehnt. Die Mitgliedschaft beginnt mit allen Rechten und Pflichten
nach Ablauf der 30 Kalendertage.
§ 4 Rechte und Pflichten
4.1 Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu
beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen satzungsgemäß teilzunehmen.
4.2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten und die Grundsätze und Ziele
des Kreisverbandes zu unterstützen.
§ 5 Dauer der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Jedes Mitglied kann jederzeit
gegenüber dem Kreisvorstand ohne Begründung den Austritt erklären. Der Austritt bedarf der Schriftform und ist
sofort wirksam.
5.2 Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen
Beitragszahlungen mindestens 4 Monate im Rückstand ist und trotz zweifacher schriftlicher Mahnung, die zweite
mit Hinweis auf die mögliche Streichung, nicht innerhalb 4 Wochen bezahlt.
5.3 Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Ordnung der Partei
verstößt und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Der Ausschluss wird von der Kreisschiedskommission (3
Personen) ausgesprochen. Er kann nur auf Antrag des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung
ausgesprochen werden.
§ 6 Ortsverband
6.1 Ein Ortsverband kann mit mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden. Über Gründung und räumliche
Abgrenzung des Ortsverbandes entscheidet der Kreisvorstand. Die Ortsvereine übernehmen die politischen
Aufgaben in ihrem Organisationsgebiet gemäß § 2.
6.2 Die Ortsvereins-Mitgliederversammlung wählt sich einen Vorstand, der mindestens aus dem/der
Vorsitzenden, seinem Vertreter/seiner Vertreterin und dem Kassierer/der Kassiererin bestehen muss. Die
Ortsvereine können sich eine Satzung geben, die den Bestimmungen der Kreissatzung nicht entgegen stehen
darf. Die Bestimmungen dieser Satzung über Kreismitgliederversammlung, Vorstand usw. sind sinngemäß
anzuwenden. Die Ortsvereine erhalten 50 % des Beitrags (abzüglich Anteil Landesverband und Bundesverband)
als Eigenanteil.
6.3 Ein gewählter Vertreter/eine gewählte Vertreterin des Ortsvereins oder ein von dessen Vorstand aus seinen
Reihen bestimmtes Mitglied sollte regelmäßig an den Sitzungen des Kreisvorstandes teilnehmen.
§ 7 Kreismitgliederversammlung
7.1 Oberstes Organ des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern
des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
7.2 Sie findet mindestens zweimal im Jahr statt. Sie kann weiterhin vom Vorstand oder auf Verlangen von 10 %
der Mitglieder des Kreisverbandes einberufen werden. Die Kreismitgliederversammlung wählt den Vorstand, die
Delegierten für die jeweiligen Parteiorgane, die Rechnungsprüfer und die Kreisschiedskommission. Sollte keine
Kreisschiedskommission gewählt werden bzw. nicht zustande kommen, werden die betreffenden Anliegen an die
Landesschiedsstelle geleitet.
7.3 Sie nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der
finanzielle Teil dieses Berichts ist vorher durch die Kassenprüfer zu prüfen. Sie beschließt weiterhin die Satzung
und die sonstigen Angelegenheiten, insbesondere aber fasst sie über politische Entschließungen und Anträge der
Mitglieder des Kreisverbandes Beschluss.
7.4. Die Kreismitgliederversammlung wird durch den Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der zur Beratung
anstehenden Gegenstände einberufen.
Für Satzungsänderungen müssen mindestens 1/10 der Mitglieder anwesend sein. Wird die Beschlussfähigkeit
nicht erreicht, so kann zu einer weiteren Versammlung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden. Diese
weitere Versammlung ist ohne Quorum beschlussfähig.
Die Einberufungsfrist beträgt im Allgemeinen 14 Kalendertage (Poststempel oder ein anderes verifizierbares
Versanddatum). Sind Satzungsänderungen Gegenstand der Kreismitgliederversammlung, beträgt die
Einberufungsfrist 28 Kalendertage (Poststempel oder ein anderes verifizierbares Versanddatum). Auf Beschluss
des Kreisvorstandes kann die Einberufungsfrist in dringenden Angelegenheiten, die nicht Satzungsänderungen
zum Gegenstand haben, verkürzt werden.
7.5. Von der Tagesordnung kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgewichen
werden. Wirksame Beschlüsse zu neu aufgenommenen Tagesordnungspunkten können nicht gefasst werden.
7.6. Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die Kreissatzung mit zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen.
Über politische Anträge, Entschließungen und den Kreisverband betreffende Programme, den Haushalt, die
Beitragsordnung sowie andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten beschließt sie mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7.7 Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern und Delegierten sind geheim. Bei übrigen Wahlen kann offen
abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch ergibt.
7.8 Die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung sind zu protokollieren.
7.9 Zu einem Antrag kann vor der Abstimmung ein Meinungsbild (Frauenvotum) der Frauen erstellt werden.
Dafür ist ein Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Frauen erforderlich Die Mehrheit der Frauen einer
Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung für die gleiche Versammlung. Das Vetorecht kann je
Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
§ 8 Kreisvorstand
8.1 Der Kreisvorstand besteht aus zwei geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, dem/der Kreisschatzmeister/-
in und zwei Beisitzern. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören zwei gleichberechtigte Vorsitzende an,
hiervon mindestens eine Frau, sowie der/die Kreisschatzmeister/-in. Dem gesamten Kreisvorstand gehören
mindestens zwei Frauen an.
8.2 Die Vorsitzenden und die Beisitzer werden entsprechend dem Frauenstatut des Landesverbandes jeweils in
zwei Wahlgängen, der/die Kreisschatzmeister/in in einem getrennten Wahlgang für zwei Jahre gewählt. Die
Stimmenzahl für jeden Stimmberechtigten beträgt maximal 2/3 der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder
(Minderheitenschutz). Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, mit einem Quorum von 20 % der abgegebenen
Stimmen.
8.3 Der geschäftsführende Vorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und
Satzung sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung nach eigenem Ermessen. Der geschäftsführende Vorstand
und der/die Kreisschatzmeister/-in vertreten den Kreisvorstand gem. § 26 BGB nach außen. Die Beschlüsse des
Kreisvorstandes sind zu protokollieren.
8.5 Ein Mitglied des Kreisvorstandes kann nach vorheriger Aussprache mit 2/3 Mehrheit der
Kreismitgliederversammlung in geheimer Abstimmung vor dem Ende der Wahlperiode abgewählt werden.
8.6 Einmalige Wiederwahl ist für jedes Vorstandsamt möglich. Soll aus wichtigem Grund ein Vorstandsmitglied
zum dritten und weiteren Male auf seinen Posten wiedergewählt werden, so ist hierfür ¾-Mehrheit der
Anwesenden auf der Kreismitgliederversammlung nötig.
§ 9 Wahlbündnisse, öffentliche Wahlen, Frauenstatut
9.1 Der Kreisverband ist berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Landesvorstandes Wahlbündnisse
einzugehen. Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Kreisvorstandes
Wahlbündnisse einzugehen.
9.2 Zu Wahlen der Bewerber für ein öffentliches Amt ist die Mitgliederversammlung des entsprechenden
Wahlkreises einzuberufen, also die Versammlung der in Pforzheim ansässigen Mitglieder zur Wahl eines
Bewerbers/einer Bewerberin, der für Pforzheim kandidiert und entsprechend die Versammlung der im Enzkreis
ansässigen Mitglieder zur Wahl eines Bewerbers/einer Bewerberin, der den Enzkreis vertreten soll.
9.3 Die Bewerber/innen zu öffentlichen Wahlen werden in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des
betreffenden Wahlgesetzes gewählt.
9.4 Für die Wahl der Bewerber/innen zu den Kommunalwahlen gilt das Frauenstatut, d.h. für alle ungeraden
Listenplätze sind Frauen zu wählen. Die Wahl der Bewerber/innen soll daher in zwei Wahlgängen, einem
Frauenwahlgang und einem offenen Wahlgang durchgeführt werden. Finden sich für Frauenplätze keine
Kandidatinnen oder erreichen sie das Quorum nicht, entscheidet die Gebietsmitgliederversammlung über das
weitere Verfahren.
§ 10 Delegiertenwahl
10.1 Delegierte und Ersatzdelegierte zu Landesversammlungen und Landesausschüssen sowie zu
Bundesversammlungen werden jeweils neu gewählt.
10.2 Bei der Wahl von Ersatzdelegierten ist eine Rangfolge nach Stimmergebnis festzulegen.
10.3 Um den Minderheitenschutz zu gewährleisten, beträgt die Stimmenzahl für jeden Stimmberechtigten
maximal 2/3 der Zahl der zu wählenden Delegierten. Diese Regelung entfällt, wenn der Kreisverband weniger als
drei Delegierte hat.
§ 11 Auflösung
11.1 Die Kreismitgliederversammlung kann mit 3/4-Mehrheit die Auflösung oder Verschmelzung des
Kreisverbandes beschließen. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mehrheit der Mitglieder in
einer schriftlichen Urabstimmung. Über das Vermögen des Kreisverbandes entscheidet in diesen Fällen die
Kreismitgliederversammlung.
§ 12 Kreiskasse
12.1 Der/die Kreisschatzmeister/in führt die Kasse des Kreisverbandes.
12.2 Der/die Kreisschatzmeister/in gewährleistet für den Geschäftsbereich des Kreisverbandes die Einhaltung der
Bestimmungen des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes.
12.3 Werden Teile der Geschäfte der Kreiskasse an Ortskassen übertragen, führt der/die Kreisschatzmeister/in
die Aufsicht. Die Ortskasse ist gegenüber dem/der Kreisschatzmeister/in abrechnungspflichtig. Alle Belege sind
zum Jahresende der Kreiskasse zu übergeben.
12.4 Mitgliedsbeiträge sind an die Kreiskasse zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt eine
Beitragsordnung.
12.5 Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren.
§ 13 Wirksamkeit
Die Satzung tritt am 19. Juli 1995 in Kraft.
§ 14 Schlussbestimmung
14.1 Die Satzung wird nach Inkrafttreten an alle Mitglieder im Kreisverband versandt. Änderungsanträge müssen
eine Woche vor der nächsten Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden (Poststempel). Während der
Mitgliederversammlung können schriftliche Initiativanträge zur Satzungsänderung mit 2/3-Mehrheit zur
Abstimmung zugelassen werden.
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