Beitrags- und Finanzordnung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Pforzheim und Enzkreis
§1 Mitgliedsbeitrag und Erhebung
- Bei Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen soll die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrags in der Regel 1 % der Nettoeinkünfte entsprechen. Der Mindestbeitrag soll 15,00 € pro Monat nicht unterschreiten.
- Sonderregelung
2.1 Studierende und Auszubildende zahlen einen reduzierten Beitragssatz in Höhe von 7,00 € pro Monat.
2.2 Schüler:innen zahlen einen reduzierten Beitragsatz in Höhe von 5,00 € pro Monat.
2.3 Der Kreisvorstand kann aus Billigkeit einem geringeren Beitragssatz oder einer Befreiung zustimmen. Insbesondere für Fälle in prekären Finanzsituationen kann der Beitrag gemindert oder ausgesetzt werden.
2.4 Diese Beitragsermäßigung gilt grundsätzlich für 2 Jahre ab Eintrittsdatum bzw. einem vom Kreisvorstand zu beschließendem Datum. Eine Verlängerung kann kurz vor Ablauf der 2 Jahre beim Kreisverband beantragt werden. - Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Kreisverband erhoben.
§2 Sonderbeiträge
- Der Kreisverband hält Gemeinderät:innen, Stadträt:innen, Kreistagsmitglieder, ehrenamtliche und hauptamtliche Beigeordnete und Aufsichtsrät:innen dazu an, zur Finanzierung der Partei einen freiwillige Sonderbeitrag zu leisten. Dieser sollte in der Regel mindestens 5 % der jeweiligen Aufwandsentschädigung entsprechen. Die Sonderbeiträge, die in kreisangehörigen Kommunen erhoben werden, kommen dem entsprechenden Ortsverband zugute.
- Ebenso soll bei Aufwandsentschädigungen für Aufsichtsratsmandate und Mitgliedschaft in Verbänden verfahren werden, die aufgrund der jeweiligen Funktion wahrgenommen werden.
- Mandatsträger:innen für den Landtag Baden-Württemberg leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge („Mandatsträgerabgaben“). Die Höhe der Abgaben wird vom Landesverband festgelegt.
§3 Beitragsanteile
- Der Kreisverband zahlt die jeweils gültigen von der Bundesdelegiertenkonferenz und der Landesdelegiertenkonferenz beschlossenen Beitragsanteile an den Landesverband. Der Beitragsanteil ist für alle Mitglieder gleich. Dabei ist unerheblich, in welcher Höhe das Mitglied Beiträge an den Kreisverband entrichtet oder ob der Kreisverband im Einzelfall eine Beitragsbefreiung verfügt hat.
- Die durch den Kreisverband erhobenen Mitgliedsbeiträge stehen nach Abzug der Umlagen an den Bundes- und Landesverband je Mitglied zur Hälfte dem Kreisverband und dem jeweils zugeordnetem Ortsverband zu.
- Mitgliedsbeiträge von Mitgliedern, die keinem Ortsverband zugehörig sind, erhält nach Abzug der Umlagen an Bundes- und Landesverband vollständig der Kreisverband.
- Die Berechnung und Auszahlung der Beitragsanteile für die Ortsverbände erfolgt mindestens einmal jährlich.
- Verantwortlich für die Berechnung und Auszahlung der Beitragsanteile an die Ortsverbände ist der oder die Kreisschatzmeister:in.
§4 Geltungsbereich
- Für alle bestehenden Beitragsermäßigungen beginnt die Frist nach § 1 Nr. 2.4 am 01.01.2022 zu laufen.
- Diese Beitrags- und Finanzordnung wurde bei der Kreismitgliederversammlung am 13.11.2021 beschlossen und tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Sie wurde zuletzt bei der Kreismitgliederversammlung am 13.04.2024 geändert.
- Die Beitrags- und Finanzordnung gilt für den Kreisverband Pforzheim und Enzkreis und alle nachgeordneten Gliederungen.